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Satzung

Satzung der „Kinder - und Jugendfußball Jena - Stiftung zur Förderung des Fußballnachwuchses - "

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Kinder und Jugendfußball Jena – Stiftung zur Förderung des Fußballnachwuchses“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Jena/Thüringen.
  3. Die Stiftung ist eine gemeinnützige Stiftung im Sinne der Abgabenordnung.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung dient der Förderung des Sports, der Bildung, Forschung, Wissenschaft, Gesundheit, Mildtätigkeit durch soziale Hilfe und Unterstützung, der Völkerverständigung sowie der Jugendförderung und Jugendhilfe, dies überwiegend durch Durchführung und Förderung der fußballerischen Ausbildung talentierter Jugendlicher vorwiegend aus der Region Jena und Umgebung. Diese Stiftungstätigkeit erfolgt mit dem Ziel, Jugendliche an den Fußballsport und an die Spitzenmannschaften der örtlichen und regionalen Vereine heranzuführen, um perspektivisch dazu beizutragen, Jena und die umliegenden Regionen als Fußballstandort zu sichern und zu optimieren, um Spitzenfußball auf hohem Niveau zu spielen.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Förderung einer hochqualifizierten fußballerischen Ausbildung talentierter Kinder und Jugendlicher;
    2. Zwecks Erhaltung der gewohnten sozialen Bezugssysteme sollen junge Talente gewonnen werden (Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Nordhessen und aus dem fränkischen Raum);
    3. Ausbildungsarbeit in einem Nachwuchsleistungszentrum;
    4. Gezielte Talentförderung und Talentsuche, um dauerhaft Leistungsfußball  auf hohem Niveau zu sichern;
    5. Durch Talentförderung zu einer größeren Unabhängigkeit der Nachwuchsarbeit von den aktuellen Erfolgen der Profiteams zu gelangen;
    6. Erhöhung der Attraktivität des Fußballsports für Kinder und Jugendliche;
    7. Verbesserung der fußballerischen Ausbildung an der Basis;
    8. Verankerung der Sportvereine  in der Region, um durch identitätsstiftende Wirkung das regionale Zusammenleben zu erhöhen;
    9. Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund;
    10. Förderung grenzüberschreitender Kontakte im Interesse der Völkerverständigung;
    11. Wissenschaftliche Begleitung und Entwicklung von Projekten, die den vorgenannten Zielen dienen und diese fördern;
    12. Einübung sozialen Verhaltens durch „Fair Play“;
    13. Förderung des Gemeinschafts- und Verantwortungsbewusstseins durch Mannschaftssport;
    14. Finanzielle Unterstützung der jugendlichen Fußballspieler in entsprechenden Notlagen, um ihnen den Zugang zum Fußballsport und außerhalb des letzteren ein angemessenes sportermöglichendes und sporterleichterndes Leben zu sichern;
    15. Hilfe bei sportbedingten Problemen (Sportverletzungen, Rehabilitation usw.);
    16. Zusammenarbeit mit dem Sportgymnasium Jena

    sowie sonstige Maßnahmen, die mit diesem Zweck zusammenhängen und geeignet sind, ihn mittelbar und unmittelbar zu fördern.

  3. Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus auch solche Projekte unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen.
  4. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
  5. Über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
  6. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, sportliche und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 4 Mitgliedschaft in Organisationen

Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.

§ 5 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, soweit dadurch der wirtschaftliche Wert und die Ertragskraft der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
  3. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke – nach Abzug der Verwaltungskosten – aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).
  4. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
  5. Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und zu erhalten.
  6. Die Stiftung darf unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, sofern deren Zwecke mit dem Stiftungszweck der „Kinder- und Jugendfußball Jena – Stiftung zur Förderung des Fußballnachwuchses“ vereinbar sind.
  7. Die Stiftung behält sich die Möglichkeit offen, einzelne Personen und Stifter, die die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben, in angemessener Form besonders zu ehren.

§ 6 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Anerkennung der Stiftung.

§ 7 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen.
  2. Abgesehen vom Gründungsvorstand und dem Gründungskuratorium, die von den Stiftern einschließlich deren Amtszeit im Stiftungsgeschäft bestimmt werden, beträgt die Amtszeit der Organmitglieder fünf (5) Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Anstelle eines ausgeschiedenen Organmitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung des Organs fort.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine pauschale Vergütung beschließen, die im angemessenen Verhältnis zu den Erträgen stehen muss.
  5. Abgesehen von Abs. 4 üben die Mitglieder der Stiftungsorgane ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sofern die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dies ohne Gefährdung des Stiftungszweckes zulassen, haben die Organmitglieder Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen, die im Verhältnis der jeweils erwirtschafteten Erträgnisse stehen müssen.
  6. Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) und höchstens fünf (5) Personen, dem Vorsitzenden des Vorstandes, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und weiteren ein bis drei Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied wird vom Präsidenten des FC Carl Zeiss Jena e. V. nach gemeinsamen Vorschlägen des Präsidiums und des Aufsichtsrates benannt. Mit Ausnahme des Gründungsvorstandes wird der weitere Vorstand durch das Kuratorium bestellt. Der Gründungsvorstand wird vom Stifter im Stiftungsgeschäft bestimmt.
  2. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder dem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf.
  4. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  5. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
    2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen,
    3. den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen,
    4. die Jahresrechnung zu legen,
    5. Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen,
    6. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,
    7. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes.
  6. Der Vorstandsvorsitzende beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle drei Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern keine sonstige Regelung in der Satzung getroffen ist, grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer ist eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. NachAblauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
  10. Mit Ausnahme von Entscheidungen nach §§ 11, 12 der Satzung können Beschlüsse auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, telegraphisch, im Rahmen einer Videokonferenz oder per e-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit einem solchen Verfahren einverstanden sind und der Zugang der Beschlussvorlage sowie das Einverständnis mit diesem Verfahren durch Fax oder e-Mail bestätigt werden. Absätze 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.

§ 9 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf (5) und höchstens zwanzig (20) Personen.
    Abgesehen vom Gründungskuratorium besteht das Kuratorium aus:
    • zwei von dem Präsidium des FC Carl Zeiss Jena nach gemeinsamen Vorschlägen des Präsidiums und des Aufsichtsrates benannte Personen,
    • dem Jugendobmann des Thüringer Fußballverbandes
    • dem Rektor des Sportgymnasiums Jena oder eine von ihm benannte Person.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Sport und Politik sein.
  3. Das Gründungskuratorium wird von den Stiftern im Stiftungsgeschäft benannt.
  4. Das Kuratorium hat, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführt, folgende Aufgaben:
    1. Beratung und Überwachung des Vorstandes;
    2. Entgegennahme der Jahresrechnung;
    3. Überwachung der von der Stiftung geförderten Vorhaben;
    4. Beschlussfassung über Empfehlung für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung von Stiftungsmitteln;
    5. Genehmigung des Haushaltsplanes;
    6. Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes.
  5. Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden.
  6. Der Vorsitzende des Kuratoriums beruft die Sitzungen am Sitz der Stiftung bei Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen.
  7. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Kuratoriums mit denselben Tagesordnungspunkten zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Wochen einzuberufen. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  8. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Über jede Kuratoriumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden beigezogene Person oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes Kuratoriumsmitglied. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
  10. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, per e-Mail, telegraphisch oder im Rahmen einer Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums damit einverstanden sind und der Zugang der Beschlussvorlage sowie das Einverständnis mit diesem Verfahren durch Fax oder e-Mail bestätigt werden. § 8 Absätze 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.

§ 10 Beginn und Ende der Amtszeit

  1. Die Amtszeit der Organe endet nach Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt.
  2. Die Mitglieder eines Stiftungsorgans können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
  3. Ein Organmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund von dem Organ, dem es nicht angehört, abberufen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt bei einem stiftungsschädlichen Verhalten vor. Dem Abberufenen ist angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.

§ 11 Änderungen des Stiftungszweckes, Zusammenlegung, Zulegung, Auflösung

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes objektiv nicht mehr sinnvoll ist, kann der Vorstand einstimmig die Änderung des Stiftungszweckes, die Auflösung der Stiftung, auch in der Form der Zulegung, oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen und beantragen. In den vorgenannten Fällen ist selbst ein noch lebender Stifter nicht mehr anzuhören. § 9 Abs. 2 ThürStiftG ist abbedungen.
  2. Andere als die vorgenannten Satzungsänderungen (einfache Satzungsänderungen) sind zulässig, sofern sie zur Erhaltung und Verbesserung der Stiftungstätigkeit führen. Sie bedürfen bei einem mehrgliederigen Vorstand der Mehrheit von ¾ der Mitglieder.
  3. Zu dem Beschluss ist zuvor die Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
  4. Der Antrag ist der Stiftungsbehörde zeitnah mit der Bitte um Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Erlöschen der Stiftung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung, das nach der im Rahmen der Liquidation vorzunehmenden Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an eine durch den Vorstand bestimmte Institution, die gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung ist. Kein Auflösungs- oder Aufhebungsgrund ist die nachträgliche Aufhebung der Gemeinnützigkeit der in § 2 genannten Zwecke durch den Gesetzgeber. Es gelten dann die gesetzlichen Übergangsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf den Bestandsschutz. Zumindest soll in diesem Falle durch Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben werden, der gemeinnützig ist und den in § 2 genannten Zielen entspricht, zumindest aber möglichst nahe kommt. Die insoweit Begünstigten müssen das anfallende Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und entsprechend den §§ 2 und 3 dieser Satzung verwenden.
  2. Zustiftungen des Bundes oder des Landes bzw. Zustiftungen von bundeseigenen oder landeseigenen Gesellschaften fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war. Andere Zuwendungen des Bundes oder des Landes fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war, sofern sich der Bund bzw. das Land im Einzelfall eine solche Regelung vorbehalten haben.

§ 13 Haftung

Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Organämtern und Stiftungsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich die Stiftung, diese Personen mit Amtsübernahme angemessen zu versichern, wenn hinreichende Stiftungsmittel vorhanden sind. Hierdurch soll in erster Linie gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche der Stiftung gegenüber den Organmitgliedern erfüllt werden können und somit ein Schaden zu Lasten des Grundstockkapitals ausgeschlossen wird.

§ 14 Stiftungsbehörde

  1. Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht des Freistaates Thüringen.
  2. Der Stiftungsbehörde ist regelmäßig über die Arbeit der Stiftung Bericht zu erstatten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Anerkennung durch die Anerkennungsbehörde in Kraft.

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